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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ettinger GmbH (Lieferbedingungen)

§ 1 Geltungsbereich
1. Die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an Unternehmen durch die Ettinger GmbH erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere abweichende Einkaufsbedingungen, gelten nur, soweit Ihnen durch die Ettinger GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Auf Verträge mit Verbrauchern finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsinhalt
1. Die Angebote der Ettinger GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder -soweit eine Auftragsbestätigung unterbleibt- durch tatsächliche Lieferung der Ettinger GmbH zustande.
2. Die Ettinger GmbH ist berechtigt, die Annahme eines Vertragsabschlusses von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des Gesamtpreises der Lieferung einschließlich der Transportkosten abhängig zu machen.
3. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus der Produktbeschreibung der Ettinger GmbH. Lediglich reklamehafte Werbeaussagen und Anpreisungen werden nicht Vertragsinhalt. Liefergegenstände werden in handelsüblicher Beschaffenheit geliefert. Die Ettinger GmbH ist jederzeit berechtigt, Änderungen an den Liefergegenständen vorzunehmen, die sie aus technischen Gründen oder aus Gründen der Modellpflege für erforderlich hält, soweit diese die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands nicht beeinträchtigen.
4. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, stehen die Rechte an Zeichnungen, Modellen, Kostenvoranschlägen und anderen Ausführungsunterlagen oder Werkzeugen, die für die Herstellung eines Liefergegenstands verwendet werden, der Ettinger GmbH zu, auch soweit sie auf Kosten des Kunden erstellt werden. Der Kunde hat insoweit insbesondere keinen Anspruch auf Herausgabe der Ausführungsunterlagen oder der Werkzeuge.
5. Bei handelsüblichen, insbesondere bei einzelnen Liefergegenständen gewichtsbezogenen Mengenabweichungen von bis zu plus oder minus 10 % gilt die gelieferte Menge als vertragsgemäß. Der Auftrag versteht sich insoweit plus oder minus einer Mengenabweichung von bis zu 10 %. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die gelieferte Menge abzunehmen und zu bezahlen.
6. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Ettinger GmbH. Soweit nicht ausdrücklich förmlich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt die Ettinger GmbH weder ein Beschaffungsrisiko noch eine Garantie im Rechtssinne.
7. Die Ettinger GmbH ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wobei nur der jeweils entsprechend anteilige Kaufpreis dafür abgerechnet wird.
8. Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, unversichert auf Kosten und für Rechnung des Kunden.

§ 3 Preise und Preisanpassung
1. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in Euro, ab Lager beziehungsweise ab Werk, zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung, Montage und der im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
2. Im Fall von Kostensteigerungen für Tariflöhne, Vormaterialien, Rohstoffe, Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ist die Ettinger GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Auf Verlangen des Kunden ist sie verpflichtet, die Kostensteigerungen für das von ihr gelieferte Endprodukt nachzuweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preissteigerung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats nach Mitteilung der Preiserhöhung ausgeübt wird.
3. Verlangt der Kunde binnen des Monatszeitraums den Nachweis der Kostensteigerung, verlängert sich die Rücktrittsfrist um die Zeit, die die Ettinger GmbH zum Nachweis der Kostensteigerung benötigt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Verbindliche Liefer-, Leistungs- und Ausführungsfristen müssen als solche ausdrücklich förmlich vereinbart werden. Andernfalls sind die genannten Liefer-, Leistungs- und Ausführungszeitpunkte unverbindlich. Auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen verstehen sich dahingehend, dass sie erst nach Erhalt aller notwendigen, vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen, sowie vollständiger Klarstellung der Ausführungseinzelheiten zu laufen beginnen.
2. Alle unvorhersehbaren und von der Ettinger GmbH unverschuldeten Ereignisse oder Hindernisse, die eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise verzögern, insbesondere unvermeidbare Rohstoffverknappungen, Zerstörungen bereits erbrachter Leistungen durch Dritte oder durch Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen im Betrieb der Ettinger GmbH oder im Betrieb des Vorlieferanten, berechtigen die Ettinger GmbH, die Liefer- oder Leistungsfristen um die Dauer des unverschuldeten Hindernisses zu verlängern. Die Ettinger GmbH ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren. Liegt die Dauer der Betriebsstörung über sechs Wochen, sind sowohl die Ettinger GmbH als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist und etwa gesetzte Nachfrist gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zur Abholung durch die Versendungsperson bereit gestellt wird oder - sofern die Ettinger GmbH die Auswahl der Transportperson übernimmt - an eine zur Versendung bestimmte Person übergeben wird.
4. Bei Abrufaufträgen hat der Kunde die Liefer- und Leistungszeit so zu bestimmen, dass uns ausreichend Zeit und Gelegenheit bleibt, entsprechende Disposition treffen zu können. Die Ettinger GmbH erteilt auf Anfrage die erforderlichen Angaben zur Dispositionszeit. Kommt der Kunde bei Abrufaufträgen seiner Verpflichtung zum Abruf nicht oder nicht vollständig nach, ist die Ettinger GmbH berechtigt, Leistungszeit und Losgrößen selbst festzulegen.
5. Die Ettinger GmbH wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn ihre Selbstbelieferung, für die ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde (vgl. § 2.6 der AGB), nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt. Die Ettinger GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihrem Zulieferer selbst in Stich gelassen wird.

§ 5 Versand, Annahmeverzug, Gefahrübergang
1. Die Auswahl der Transportperson erfolgt durch die Ettinger GmbH.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird und zwecks Versendung das Lager der Ettinger GmbH verlässt. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Werden Liefergegenstände durch die Transportperson beschädigt, wird die Ettinger GmbH bei entsprechender Information durch den Kunden etwaige Ansprüche gegen die Transportperson an den Kunden abtreten.
3.Im Falle des Annahmeverzugs ist die Ettinger GmbH -unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Vertragswerts, des nicht angenommenen Liefergegenstands vom Kunden zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden
1.Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn der Empfänger über die Zahlung verfügen kann.
2. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, werden alle Forderungen der Ettinger GmbH sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit Schecks oder Wechsel mit späterer Fälligkeit erfüllungshalber angenommen wurden.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung seitens des Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestritttenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Gleiches gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.Alle Liefergegenstände (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche aus dem Kontokorrent, sowie aller sonstigen Forderungen und Ansprüche, die der Ettinger GmbH - gleich aus welchem Rechtsgrund- gegen den Kunden zustehen, Eigentum der Ettinger GmbH. Die Ettinger GmbH gibt die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl frei, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Ettinger GmbH gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die Ettinger GmbH als Hersteller, ohne das diese insoweit die Verantwortlichkeit für die Herstellung übernimmt. Falls Dritte wegen der Herstellerstellung Ansprüche gegen die Ettinger GmbH erwerben, stellt der Kunde die Ettinger GmbH hiervon frei. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt,die nicht der Ettinger GmbH gehören, erwirbt die Ettinger GmbH Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Wertverhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen beweglichen Gegenständen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Zu anderen Verfügungen (Sicherungsübereignungen, Verpfändungen, etc.) über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, Forderung aus unerlaubter Handlung, etc.) in Bezug auf Besitz- oder Eigentumsverlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Ettinger GmbH ab. Soweit der Ettinger GmbH lediglich ein Miteigentumsanteil an der Ware zusteht, erfolgt die Abtretung lediglich in Höhe des Miteigentumsanteils. Die Ettinger GmbH nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Die Ettinger GmbH ist berechtigt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen bekannt zu geben, alle zum Eintritt der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für die Ettinger GmbH unentgeltlich. Er hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und in einem kaufmännischer Sorgfalt entsprechenden Umfang auf seine Kosten zu versichern.
4. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde die Ettinger GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, dem Zugriff zu widersprechen und auf das (Mit-)Eigentum der Ettinger GmbH hinzuweisen.

§ 9 Gewährleistung
1.Der Kunde muss zur Erhaltung von Gewährleistungsrechten Falschlieferungen, Mengenabweichungen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach Anlieferung und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung förmlich rügen.
2. Beanstandete Liefergegenstände sind zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Mangelbeseitigung frachtfrei an an den von der Ettinger GmbH benannten Bestimmungsort einzusenden. Im Fall berechtigter Mängelrüge werden dem Kunden die Transportkosten in erforderlicher Höhe erstattet.
3. Die Ettinger GmbH ist berechtigt Mängel an Liefergegenständen nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach § 440 Satz 2 BGB fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
4. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Ettinger GmbH gemäß § 478 BGB ( Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gelten im übrigen die Bestimmungen des § 9 Ziffer 1 bis 3 entsprechend.

§ 10 Haftungsbegrenzung
1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung haftet die Ettinger GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im selben Umfang haftet die Ettinger GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
2. Im Übrigen haftet die Ettinger GmbH nur in folgenden Fällen und begrenzt auf den im Folgenden festgelegten Umfang: Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht) wird auf Schäden der Höhe nach begrenzt, die bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die Firma Ettinger GmbH kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung erkennbar war.
3. Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.
4. Die Regelungen der § 10 Ziffer 1-3 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese persönlich geltend gemacht werden.

§ 11 Verjährung
1. Gewährleistungsansprüche gegen die Ettinger GmbH verjähren binnen eines Jahres ab Ablieferung.
2. Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Sie verjähren jedoch spätestens fünf Jahre nach Begehung der Pflichtverletzung. Soweit kraft Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten, kommen allein diese zur Anwendung.

§ 12 Formvorschriften
Für die Wahrung des in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Erfordernisses der förmlichen Mitteilung ist es erforderlich und genügend, wenn die Mitteilung schriftlich, per Telefax oder elektronisch übermittelt wird.

§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UNKaufrecht) ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Hofolding.
3. Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten -einschließlich Wechseloder Scheckklagen – ist bei Auseinandersetzungen mit Kaufleuten, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich rechtlichen Sondervermögen, München. Die Ettinger GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 04/2018

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